Vorab könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem folge bereits aus dem beantragten Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind, dass ein Schuldspruch auch wegen Pornografie ergehen müsse (BGE 131 IV 64). Des Weiteren könne sowohl die Aufnahme eines gespreizten Gesässes, des präsentierten Penis sowie die eines nackten Herumkriechens auf allen Vieren mit gefesselten Fussgelenken offensichtlich nicht als bildliches Festhalten einer normalen und alltäglichen familiären Situation bezeichnet werden. Vielmehr würden die Geschlechtsteile von D.___