Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, das vom Bundesgericht im Urteil BGE 133 IV 31 genannte Beispiel von Schnappschüssen am Strand oder in der Badeanstalt (als Beispiel eines nichtpornografischen Fotos) passe nicht auf den hier zu beurteilenden Fall. Die zu beurteilenden Aufnahmen seien die gleichen, welche bereits unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Handlungen mit einem Kind beurteilt worden seien. Hinzu komme das Fesselungsvideo im Garten. Vorab könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.