Es handle sich um eine alltägliche Szene des Familienlebens bzw. eine natürliche Situation. Nach der zitierten Rechtsprechung seien auch diese Erzeugnisse als Schnappschüsse und nicht als verbotene Kinderpornografie zu qualifizieren (pag. 999 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, das vom Bundesgericht im Urteil BGE 133 IV 31 genannte Beispiel von Schnappschüssen am Strand oder in der Badeanstalt (als Beispiel eines nichtpornografischen Fotos) passe nicht auf den hier zu beurteilenden Fall.