Die Tonspur der Aufnahme vermöge an dieser rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass auch die Fotos und Videos der Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. nicht als verbotene Pornografie zu qualifizieren seien. Die aufgenommenen Szenen würden in Anbetracht des Alters eine nicht ungewöhnliche Phase von D.________ der eigenen Körpererkundigung zeigen. Es handle sich um eine alltägliche Szene des Familienlebens bzw. eine natürliche Situation.