___ eingewirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 31; Urteil des BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2015 E. 3.3.1) müsse die Qualifikation als verbotene Kinderpornografie klar verneint werden. Dies umso mehr, als der Beschuldigte weder das Gesäss noch den Penis von D.________ fokussiert habe. Die Aufnahme sei lediglich mit dem Zweck erstellt worden, eine lustige und alberne Familiensituation wiederzugeben und in keiner Weise, um der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen zu dienen. Die Tonspur der Aufnahme vermöge an dieser rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern.