28 13.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. seien infolge Verjährung einzustellen (vgl. Ziff. 7 hiervor). Sodann habe das Beweisergebnis zu Ziff. 3.1.14. ergeben, dass die Szene bereits am Laufen gewesen sei, als der Beschuldigte sich zur Aufnahme entschlossen habe. Er habe bei der Herstellung des Films zudem in keiner Weise auf D.________ eingewirkt.