___ im Zeitpunkt der Aufnahmen unter 16 Jahre alt gewesen sei. Der genaue Verwendungszweck der Aufnahmen lasse sich nicht eruieren und der Beschuldigte mache keinen Eigenkonsum geltend, womit die Privilegierung gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB nicht zur Anwendung gelange. Sodann sei auch der Vorsatz zu bejahen.