Die fraglichen Video- und Fotoaufnahmen seien für den neutralen Betrachter äusserst befremdlich und es sei davon auszugehen, dass sie für Menschen mit pädosexuellen Neigungen als sexuell aufreizend zu klassifizieren seien. Die Posen von D.________ seien offenbar aufreizend und nicht durch natürliche und altersgemässe Bewegungen und Verhaltensweisen zu erklären. Eine übermässige Betonung des Genitalbereichs sei zu bejahen. Die Qualifizierung als Pornografie führe gleichzeitig zur Qualifikation als verbotene Kinderpornografie, zumal D.________ im Zeitpunkt der Aufnahmen unter 16 Jahre alt gewesen sei.