13. Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB bzw. Art. 197 Ziff. 3 aStGB bis 30.06.2014) 13.1 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass sich in den Fällen, in welchen für die Herstellung des entsprechenden Videomaterials ein Schuldspruch nach Art. 187 StGB erfolge, die Qualifikation als Kinderpornografie i.S.v. 197 StGB aus BGE 133 IV 31 E. 6.1.2 ergebe. Die fraglichen Video- und Fotoaufnahmen seien für den neutralen Betrachter äusserst befremdlich und es sei davon auszugehen, dass sie für Menschen mit pädosexuellen Neigungen als sexuell aufreizend zu klassifizieren seien.