In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um das Alter seines Sohnes wusste und sich aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen mit Kinderpornografie auch der sexuellen Komponente der Verhaltensweisen von D.________ bewusst war bzw. sein musste. Die Motivation hinter der Verleitung zu den entsprechenden sexuellen Handlungen (auch angeblich künstlerische Tätigkeiten) ist dabei nicht von Bedeutung. Damit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.