Die den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. zu Grund liegenden Handlungen sind nach dem Gesagten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu qualifizieren, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um das Alter seines Sohnes wusste und sich aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen mit Kinderpornografie auch der sexuellen Komponente der Verhaltensweisen von D.________ bewusst war bzw. sein musste.