Die genannten Szenen können nicht mehr als gewöhnliche Auseinandersetzung mit der eigenen Nacktheit betrachtet werden. Ob der Beschuldigte bei der Erstellung der Aufnahmen bzw. Betrachtung besagter Verhaltensweisen von D.________ sexuelle Regung verspürte oder ob D.________ die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen erkannte, ist – wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat – irrelevant. Die den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. zu Grund liegenden Handlungen sind nach dem Gesagten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art.