1.1.10. der Anklageschrift aufgeführte Verhaltensweise von D.________. Von einer spielerischen Entdeckung des eigenen Körpers bzw. auch von einem sogenannten «herumblödeln» (vgl. Aussagen des Beschuldigten und G.________) kann hier keine Rede mehr sein. D.________ steht grundsätzlich angezogen vor dem Beschuldigten (welcher die Szene fotografiert) und hat seinen Penis freigelegt, welchen er mit beiden Händen umfasst und direkt in die Kamera präsentiert. Der Sexualbezug, welcher für den objektiven Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist, kann hier sicher nicht verneint werden. Schliesslich ist der Sexualbezug auch bei der in Ziff. 1.1.8. umschriebenen Verhaltensweise zu bejahen.