So hat D.________ eben nicht nur sein Gesäss gezeigt, sondern sich zusätzlich nach vorne gebeugt und sein Gesäss mit beiden Händen stark gespreizt. Ein objektiver Betrachter empfindet diese, den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. zu Grunde liegenden Handlungen bzw. Aufnahmen hiervon, als befremdlich und erkennt darin aufreizende Stellungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese in den besagten Anklageziffern aufgeführten Verhaltensweisen von D.________ gehen dabei weit über die spontane und kindliche Neugier am eigenen Körper hinaus. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die in Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift aufgeführte Verhaltensweise von D.__