Es darf als bekannt gelten, dass Kinder entsprechend ihrer Entwicklungsstufe Interesse am eigenen Körper und etwa auch an demjenigen ihrer Eltern zeigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1) und dies als normaler Bestandteil des Körpererkundungsprozesses gilt, sofern es sich um spontane und spielerische Handlungen bzw. Verhaltensweisen handelt. So kann etwa ein spontanes «Hosen runterlassen» für sich alleine gesehen noch nicht als sexuelle Handlung betrachtet werden. Diese Beurteilung ändert sich aber dann, wenn die fraglichen Verhaltensweisen einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen. So hat D._______