Hierfür ist erforderlich, dass die fraglichen Verhaltensweisen für (objektive) Aussenstehende nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b). Es darf als bekannt gelten, dass Kinder entsprechend ihrer Entwicklungsstufe Interesse am eigenen Körper und etwa auch an demjenigen ihrer Eltern zeigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1) und dies als normaler Bestandteil des Körpererkundungsprozesses gilt, sofern es sich um spontane und spielerische Handlungen bzw. Verhaltensweisen handelt.