Nebst der psychischen Beeinflussung bzw. der Ermutigung durch einen Täter ist – in objektiver Hinsicht – sodann erforderlich, dass die in Frage stehenden Handlungen, zu welchen es aufgrund ebendieser Beeinflussung gekommen ist, als sexuelle Handlungen qualifiziert werden. Hierfür ist erforderlich, dass die fraglichen Verhaltensweisen für (objektive) Aussenstehende nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b).