Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass D.________ gleichartige Verhaltensweisen auch vor einem etwa gleichaltrigen Mädchen gezeigt hat – was durchaus auch auf eine konditionierte Verhaltensweise schliessen lässt. Nebst der psychischen Beeinflussung bzw. der Ermutigung durch einen Täter ist – in objektiver Hinsicht – sodann erforderlich, dass die in Frage stehenden Handlungen, zu welchen es aufgrund ebendieser Beeinflussung gekommen ist, als sexuelle Handlungen qualifiziert werden.