Die Motivation des Täters ist grundsätzlich nicht von Relevanz. Ob die entsprechenden Handlungen somit insbesondere aus künstlerischen Zwecken vorgenommen werden, ist weitgehend unerheblich, solange ihnen nur eindeutig sexueller Charakter zukommt (SUTER- ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. ZH 2003, S. 45). Die Tatsache, dass eine Handlung aufgrund ihrer nach allgemeinem Verständnis erkennbaren Sexualbezogenheit in Anwesenheit fremder Personen in der Regel unterbleibt oder vermieden wird, kann als Entscheidungshilfe dienen (SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 54 f.).