Insbesondere hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass einschlägige Manipulationen, welche das Kind auf Aufforderung bzw. aufgrund psychischer Beeinflussung des Täters am eigenen oder an einem fremden Körper vornimmt, unter die Tatbestandbestandvariante des Verleitens fallen. Anders als bei Erwachsenen, bei denen in solchen Konstellationen grundsätzlich eine Nötigung oder zumindest ein Bestimmen unter Ausnützen einer Abhängigkeit oder Notlage vorausgesetzt wäre, wird bei Kindern konsequenterweise ein geringeres Ausmass an psychischer Beeinflussung für genügend erachtet (SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen