Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 845 f.). Insbesondere hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass einschlägige Manipulationen, welche das Kind auf Aufforderung bzw. aufgrund psychischer Beeinflussung des Täters am eigenen oder an einem fremden Körper vornimmt, unter die Tatbestandbestandvariante des Verleitens fallen.