25 12.3 Theoretische Ausführungen Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Ziff. 1 Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Ziff. 1 Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Ziff. 1 Abs. 3), erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.