Betreffend die Frage, ob die einzelnen Vorgänge sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB darstellen würden, werde zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz und die darin wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bei den Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.5., 1.1.6., 1.1.8. und 1.1.9. (recte: Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9.) habe der Beschuldigte D.________ gefilmt, wie dieser sich nach vorne beuge und sein nacktes Gesäss in Richtung Kamera spreize. Es bleibe nicht bei einem einfachen Zeigen des Gesässes.