_ eingewirkt habe (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2). Den Akten könne entnommen werden, dass D.________ gleichartige Handlungen nicht nur vor seiner Mutter und seinem Vater, sondern auch vor Dritten vorgenommen habe (pag. 997 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Wesentlichen, es sei klar, dass die psychische Beeinflussung von D.________ durch den Beschuldigten zu den in der Anklageschrift aufgeführten Handlungen geführt habe. Betreffend die Frage, ob die einzelnen Vorgänge sexuelle Handlungen im Sinne von Art.