gemäss den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. auch nicht als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, zumal es sich aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters um spontane, spielerische und willkürliche Handlungen eines Kindes in einer Phase der Körpererkundung handle. Die Qualifikationsmerkmale von sexuellen Handlungen seien damit nicht erfüllt. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in keinster Weise bei der Herstellung auf D.________ eingewirkt habe (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2).