12.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass es bereits an der Tathandlung des Verleitens fehle, da die fraglichen Handlungen von D.________ nicht auf eine psychische Beeinflussung durch den Beschuldigten zurückzuführen seien. Des Weiteren seien die Handlungen von D.________ gemäss den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. auch nicht als sexuelle Handlungen im Sinne von Art.