die fraglichen Handlungen mit Sicherheit nicht vornehmen, zumal ihre Sexualbezogenheit für Dritte offensichtlich erkennbar sei. Der Beschuldigte habe um das Alter seines Sohnes gewusst und habe sich des sexuellen Charakters der fraglichen Handlungen zweifelsfrei bewusst sein müssen. Damit sei der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847 f.). 12.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien