12. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) 12.1 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass der eindeutige Sexualbezug der Aufnahmen in den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr verneint werden könne. Es handle sich um aufreizende Stellungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In Gegenwart fremder Personen würde D.________ die fraglichen Handlungen mit Sicherheit nicht vornehmen, zumal ihre Sexualbezogenheit für Dritte offensichtlich erkennbar sei.