Als Beweisergebnis kann damit – ergänzend zu Ziff. 10.7 hiervor – festgehalten werden, dass der Beschuldigte die in den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. sowie 3.1.11. bis 3.1.14. genannten Aufnahmen von D.________ erstellt hat. In Anwendung der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die Aufnahme von D.________ auf der blauen Abdeckung (Ziff. 3.1.11. der Anklageschrift) durch den Beschuldigten nach dem 24. April 2011 nicht bearbeitet wurde. Schliesslich gilt als erstellt, dass der Beschuldigte seinem Sohn D.________ im Rahmen der in Ziff.