Hinweise, welche auf einen anderen Namen hindeuten würden, sind den Akten keine zu entnehmen. Fest steht jedoch, dass es sich um den Namen einer Drittperson (evtl. «L.________») handelt. Was schliesslich die technische Möglichkeit der Fokussierung mit einer GoPro Kamera betrifft, kann auf die Ausführungen gemäss Ziff. 10.6 hiervor verwiesen werden. Eine Fokussierung erfolgt im Rahmen besagter Aufnahme (Anklageziffer 3.1.14., pag. 76) sowohl auf das Gesäss von D.________ (ab Sekunde 15) als auch auf seinen Penis (ab Sekunde 39). 11.7 Beweisergebnis Als Beweisergebnis kann damit – ergänzend zu Ziff.