Die Staatsanwaltschaft sprach im Rahmen der Anklageschrift von «J.________ / K.________» (pag. 702), die Vorinstanz lediglich von einer Drittperson (vgl. S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 852). Die Verteidigung bringt nunmehr vor, es sei der Name «L.________» (Schulkollege von D.________) gefallen (pag. 997). In besagter Aufnahme ist der genannte Name tatsächlich nicht klar verständlich, es könnte sich – wie die Verteidigung vorbringt – auch um den Namen «L.________» handeln. Hinweise, welche auf einen anderen Namen hindeuten würden, sind den Akten keine zu entnehmen.