vor, wonach er für seine künstlerische Tätigkeit Fotografien bearbeite. Dies reicht nach Ansicht der Kammer nicht aus, um beweismässig mit genügender Sicherheit auf eine Bearbeitung zu schliessen. Es ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die besagte Aufnahme nach dem 24. April 2011 nicht bearbeitet hat. Bezüglich der Tonspur der Videoaufnahme gemäss Ziff. 3.1.14. der Anklageschrift geht die Kammer davon aus, dass der vom Beschuldigten genannte Name nicht klar verständlich ist. Die Staatsanwaltschaft sprach im Rahmen der Anklageschrift von «J.______