In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass sich allfällige farbliche Abweichungen auch durch den Ausdruck einer Datei ergeben könnten. Schliesslich hat der Beschuldigte auf die Frage, welche Aufnahmen aus besagter Serie er denn für seine künstlerischen Arbeiten hätte verwenden wollen, die nunmehr zur Diskussion stehende Aufnahme auch nicht speziell genannt (pag. 182 Z. 581; pag. 226 f.). Als Indizien für eine Bearbeitung liegen der Kammer demnach nur die Aufnahme mit abweichendem Erstellungsdatum (pag. 270) und die Aussagen des Beschuldigten vor, wonach er für seine künstlerische Tätigkeit Fotografien bearbeite