1.1.8. bzw. 3.1.11. der Anklageschrift) am 24. April bzw. im April 2011 erstellt wurde. Allerdings findet sich die besagte Aufnahme auch mit Erstellungsdatum 1. Juni 2012 in den Akten (pag. 229). Es stellt sich daher die Frage nach einer allfälligen Bearbeitung der ursprünglichen Aufnahme. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nicht zu dieser Frage geäussert. Der Beschuldigte konnte sich die abweichenden Erstellungsdaten nicht erklären. So gab er hierzu an, dass es vielleicht ein neues Datum gebe, wenn man es in eine Zwischenablage tue. Ob dies so sei, wisse er auch nicht (pag. 182 Z. 575 f.).