10.6 hiervor bereits erwähnt, entsprechen die Aufnahmen gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. den hiervor behandelten Aufnahmen der Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte bewusst das Gesäss von D.________ fokussiert hat (Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.12.), kann auf die Ausführungen hiervor verwiesen werden (Ziff. 10.6). Dasselbe gilt hinsichtlich des Zeitpunkts bzw. der Erstellung der Aufnahmen gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. Nachfolgend ist daher lediglich noch die Frage zu klären, ob die Aufnahme gemäss Ziff.