22 der Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.11. der Anklageschrift an sich, geschweige denn für eine Bearbeitung durch den Beschuldigten sprechen würden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass dieser das Foto nicht bearbeitet habe. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Berufungserklärung vom 5. November 2019 verwiesen (pag. 985 ff.). 11.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft