_ nicht fokussiert worden. Zudem seien keine Hinweise ersichtlich, welche für eine Bearbeitung des Fotos gemäss Tatvorwurf 3.1.11. sprechen würden. Als Beweisergebnis sei zum Anklagepunkt Ziff. 3.1.14. festzuhalten, dass G.________ anlässlich der fraglichen Szene auch anwesend gewesen sei und es D.________ lustig gefunden habe, nackt im Garten herumzukriechen. Der Beschuldigte habe sich entschieden, diese Szene zu filmen, wie er auch sonst zahlreiche, alltägliche Familiensituationen gefilmt habe. Er habe dabei in keiner Weise auf D.________ eingewirkt und in keiner Weise das Gesäss oder den Penis von D.________ fokussiert.