Die Verteidigung verweist betreffend die Aufnahmen gemäss den Vorwürfen in den Ziffern 3.1.5. – 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.13. auf die Beweiswürdigung im Rahmen der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss den Ziffern 1.1.5. – 1.1.6. und 1.1.8. – 1.1.10. Die Aufnahmen würden Szenen wiedergeben, in welcher sich D.________ spielerisch und spontan in einer für Kinder im entsprechenden Alter grundsätzlich nicht ungewöhnlichen Weise mit seiner Nacktheit auseinandersetze. Auch sei das Gesäss von D.________ nicht fokussiert worden.