131). Die massgebenden Beweismittel werden – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer behandelt (vgl. Ziff. 11.6 hiernach). 11.5 Vorbringen der Parteien 11.5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung verweist betreffend die Aufnahmen gemäss den Vorwürfen in den Ziffern 3.1.5. – 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.13. auf die Beweiswürdigung im Rahmen der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss den Ziffern 1.1.5. – 1.1.6. und 1.1.8. – 1.1.10.