_» genannt worden sei. Wiederum ist – wie bereits in Ziff. 10.3 hiervor erwähnt – ferner bestritten, dass die Aufnahmen hinsichtlich der Anklagepunkte 3.1.5. – 3.1.6. sowie 3.1.11. – 3.1.13. nach dem 29. Januar 2012 entstanden seien. Soweit der Beschuldigte bestreitet, pornografisches Material erstellt zu haben, ist auf die rechtliche Würdigung zu verweisen. 11.4 Beweismittel Für die relevanten Beweismittel kann auf Ziff. 10.4 hiervor verwiesen werden. Dabei ist, ergänzend zu den hiervor speziell genannten Beweismitteln, auch die Videoaufnahme «GOPR8346.MP4» zu beachten (pag. 76; Screenshots pag. 131).