Es sei daher vom angeklagten Sachverhalt auszugehen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 843). 11.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist wiederum unbestritten, dass der Beschuldigte die besagten Videound Fotoaufnahmen von D.________ erstellte. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Gesäss von D.________ bewusst mit der Kamera fokussiert habe, die Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.11. der Anklageschrift durch den Beschuldigten bearbeitet und im Rahmen der Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.14. der Anklageschrift der Name «J.________ / K.________» genannt worden sei.