21 den Beschuldigten aufgenommen worden seien, unbestritten sei. Auch ohne Display sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung offenkundig, dass durch die Positionierung der Kamera auf gewisse Bereiche fokussiert werden könne, dies gelte umso mehr, als es sich bei den zu beurteilenden Aufnahmen jeweils um Nahaufnahmen handle. Es sei daher vom angeklagten Sachverhalt auszugehen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.