Dabei fokussierte der Beschuldigte betreffend die Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. bewusst das Gesäss von D.________ – was durch eine entsprechende Positionierung der Kamera ohne Weiteres möglich ist, selbst bei Aufnahmen mit einer GoPro Hero 2. Die Aufnahmen gemäss den Ziff. 1.1.9. und 1.1.10. sind gemäss Beweisergebnis nach dem 29. Januar 2012 entstanden (13. Juli 2012 und 15. Oktober 2013) und die Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift im April 2011. Betreffend die Aufnahmen gemäss den Ziff.