20 kolle sind den vorliegenden Akten zu entnehmen. Ein Schuldspruch hierfür (Ziff. III. 2. Absatz 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) ist mangels Anfechtung denn auch in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die sexuellen Interessen des Beschuldigten für sich alleine noch nicht direkt auf ein Interesse des Beschuldigten an den fraglichen Handlungen von Sohn D.________ schliessen lassen, so sind sie – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – dennoch als Indiz hierfür zu werten.