und vom Beschuldigten angegebenen Zeitraum für die «Phase» von D.________, zumal Letzterer am 13. Juli 2012 .________ Jahre alt gewesen ist. Entsprechend bleibt für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – wie dies die Verteidigung verlangt – kein Raum und es ist auf das Erstellungsdatum (13.07.2012) abzustellen. Schliesslich ist betreffend die Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift (pag. 153) festzuhalten, dass diese gemäss Bildreport des FDF am 15. Oktober 2013 um 12:50:57 Uhr erstellt wurde. D.________ war dazumal .________ Jahre alt. Auch dieses Alter liegt noch in der von G.________ und dem Beschuldigten übereinstimmend geschilderten «Phase» von D.______