19 bereits im Kindergartenalter von D.________ und damit vor dem 29. Januar 2012 aufgenommen wurden (am 29. Januar 2012 wäre D.________ bereits .________ Jahre alt gewesen). Dass die Aufnahmen gemäss der Anklageziffer 1.1.8. im April 2011 bzw. am 24. April 2011 erstellt wurden, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Darauf deutet im Übrigen auch der Pfad besagter Aufnahmen (\aa_Acer_Backup \Daten_Medien\Bilder \A_N97\2011\2011-4; Hervorhebung durch die Kammer) und das bei der Aufnahme «2404201352.jpg» (pag. 270) vorhandene Erstellungsdatum (24. April 2011) hin. Sodann hatte D.___