258 Z. 260). Hinweise auf das Alter besagter Aufnahmen bzw. den Zeitpunkt der fraglichen Handlungen von D.________ geben sodann (teilweise) auch die vermerkten Erstellungsdaten. Betreffend die Aufnahmen gemäss den Ziff. 1.1.5. und 1.1.6. der Anklageschrift sind allerdings keine solchen Daten ersichtlich. Entsprechend wird das Erstellungsdatum und das Alter von D.________ in der Anklageschrift auch als «unbekannt» bezeichnet. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert. Aus den besagten Aufnahmen lassen sich keine Hinweise auf ein etwaiges Alter von D.________ entnehmen, sein Gesicht ist darauf nicht zu erkennen.