Vielmehr gab G.________ zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr wusste bzw. sich unsicher war (etwa pag. 258 Z. 296; pag. 259 Z. 326, Z. 349) und sie versuchte auch nicht, den Beschuldigten übermässig zu entlasten. So gab sie auf Frage, ob es für sie okay sei, dass man ein Kind so filme, etwa an: «Diese Frage habe ich mir noch gar nicht gestellt. Es ist in meinem Kopf noch gar nicht angekommen. Ich würde es sicher nicht filmen» (pag. 259 Z. 332 ff.). Zudem erkundigte sie sich betreffend die Bilder von D.________ auf der blauen Abdeckung auch danach, ob der Beschuldigte diese veröffentlicht habe (pag. 258 Z. 260).