Im Übrigen stimmen die Aussagen von G.________ und dem Beschuldigten betreffend die zeitliche Einordnung der «Phase» von D.________ aber in etwa überein. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, diese sei zwischen dem Kindergarten und der ersten/zweiten Klasse von D.________ gewesen bzw. als er zwischen 6-8 Jahre alt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft geht die Kammer nicht davon aus, dass die Aussagen von G.________ – einzig gestützt auf den Widerspruch betreffend das Fesselungsvideo – unglaubhaft sind und entsprechend nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr gab G.___