__ fielen grundsätzlich konstant und in sich stimmig aus. Ein Widerspruch besteht einzig hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt des Fesselungsvideos im Garten (pag. 274) Freunde von D.________ anwesend gewesen sind. G.________ gab hierzu an, das Video sei kürzlich bei ihr im Haus entstanden, D.________ habe zwei Kollegen zu Besuch gehabt und sie hätten das Gefühl gehabt, Kabelbinder zu verwenden (pag. 257 Z. 223 ff.). Der Beschuldigte konnte sich demgegenüber nicht vorstellen, dass zwei Kollegen von D.________ anwesend gewesen sein sollen (pag. 185 Z. 693 f.). Im Übrigen stimmen die Aussagen von G._____